Anmeldung
Unterrichtszeit, Gebühren und Anmeldung
Das Schuljahr der Musikschule läuft vom 01.08. bis 31.07. des Folgejahres und ist aufgeteilt in zwei Halbjahre (01.08.-31.01. und 01.02.-31.07.).
Ein Einstieg in den Unterricht ist in der Regel zu den halbjährlichen Kündigungsterminen ( 31.07./31.01.) möglich.
Einfach das Formular online ausfüllen und per Klick an uns senden!
Eine Anmeldung auf dem herkömmlichen Wege ist mit den folgenden Formularen möglich:
Grundlage des Unterrichts ist die Satzung, die Schulordnung und die Gebührensatzung der Musikschule in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Satzung der Musikschule Langenfeld
- Schulordnung der Musikschule Langenfeld
- Gebührensatzung der Musikschule Langenfeld
Abmeldung / Kündigung
(Auszug aus der Satzung der Musikschule Langenfeld)
§ 6 - Kündigung
(1) Früherziehungskurse enden nach 2 Jahren. Während der Laufzeit ist eine Kündigung zum Ende eines Schuljahres sowie aus Gründen des Abs. 2 möglich.
Der Unterricht der Grundausbildungskurse endet nach 1 Jahr, die der Aufbau- und Schnupperkurse nach einem Schulhalbjahr/Semester. Während der Laufzeit ist nur eine Kündigung nach Abs. 2 möglich.
Der Instrumental-/Hauptfachunterricht sowie der Theorieunterricht ist zeitlich nicht begrenzt. Eine Kündigung ist jeweils zum 31.01. und 31.07 möglich.
Die Kündigung für alle Unterrichtsformen muss schriftlich, spätestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Kündigungstermin erfolgen.
(2) Aus wichtigem Grund kann die Schülerin oder der Schüler jederzeit zum Monatsende kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Umzug des Schülers/der Schülerin oder bei Vorliegen einer Erkrankung über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten. Die Voraussetzung hat der Schüler gegenüber der Musikschule nachzuweisen.
(3) Die Musikschule kann ohne Angabe von Gründen das Unterrichtsverhältnis zum jeweiligen Kündigungstermin auflösen.
(4) Aus wichtigem Grund kann die Musikschule ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Monatsende kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Schülerin oder der Schüler bzw. Teilnehmerin oder Teilnehmer wiederholt gegen die Vorschriften der Schulordnung verstößt oder durch besondere Disziplinlosigkeit die Erreichung des Ausbildungszieles oder den Erfolg des Unterrichts gefährdet,
b) die Schülerin oder der Schüler bzw. Teilnehmerin oder Teilnehmer wegen fehlender Begabung oder mangelnden Fleißes den Anforderungen des Unterrichts nicht genügt,
c) die oder der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Gebühren in Verzug ist.
(5) Die Kündigung muss für alle Unterrichtsformen schriftlich erfolgen.